Satzung

Satzung des Ortsverbandes Bad Münstereifel von BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN

 

Präambel

§ 1 Ortsverband
§ 2 Zweck und Ziele
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Ende der Mitgliedschaft
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 6 Geltungsbereich
§ 7 Organe
§ 8 Die Ortsmitgliederversammlung

§ 9 Ortsvorstand
§ 10 Schiedsgericht
§ 11 Wahlverfahren
§ 12 Teilnahme von Nichtmitgliedern an Versammlungen
§ 13 Beschlüsse des Ortsvorstandes
§ 14 Misstrauensantrag
§ 15 Satzungsänderung
§ 16 Beurkundung der Beschlüsse
§ 17 Weitere Vorschriften
§ 18 Inkrafttreten

Präambel

Die Mitglieder der Partei Bündnis 9O/Dei Grünen sind überzeugt, dass es zur Durchsetzung ihrer politischen Ziele einer Organisation bedarf, die sich an den Wahlen beteiligt und in den Parlamenten vertreten ist. Sie betrachten die parlamentarische Arbeit als notwendig, um getreu der vier Grundprinzipien – sozial, basisdemokratisch, ökologisch, gewaltfrei – ihr oberstes Ziel, den Schutz des Lebens und der Menschenrechte zu verwirklichen. Sie fühlen sich verpflichtet, stets für das Gesamtwohl der Bevölkerung in allen Teilbereichen und nicht für Gruppeninteressen oder Einzelinteressen tätig zu werden und bei allen Maßnahmen unter besonderer Berücksichtigung ökologischer Gesichtspunkte vorrangig auf die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen, insbesondere auch für die kommende Generation, bedacht zu sein.
Transparenz der Parteiorganisation nach innen und außen ist Grundsatz. Die Verhinderung von Ämterhäufung soll direkte Einflussnahme und Kontrolle durch alle Mitglieder der Partei sichern.

 

 1. Ortsverband

1Bündnis 90/Die Grünen der Stadt Bad Münstereifel bilden einen Ortsverband. 2Sitz des Ortsverbandes ist die Anschrift der Sprecherin/des Sprechers.

2. Zweck und Ziele

1Bündnis 90/Die Grünen nimmt in Bad Münstereifel an der politischen Willensbildung teil, insbesondere durch die Beteiligung an Kommunal-, Kreistags-, Landtags-, Bundestags- und Europawahlen, um die im Parteiprogramm und in den kommunalen Programmen dargestellten Ziele zu verwirklichen. 2Sie sind der parlamentarische Arm der verschiedenen sozialen Bewegungen.

3. Mitgliedschaft

(1)

 1Mitglied der Partei kann jede natürliche Person werden, die sich zu den Grundsätzen dieser Partei und ihrem Programm bekennt und keiner anderen Partei angehört. 2Von den Mitgliedern wird die Offenlegung Ihrer früheren und jetzigen Mitgliedschaft in politischen und sozialen Organisationen erwartet.
(2)

1Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Ortsvorstand. 2Eine Ablehnung der Aufnahme muss schriftlich begründet und der Ortsmitgliederversammlung unverzüglich vorgelegt werden. 3Eine endgültige Ablehnung kann nur mit absoluter Mehrheit von der Ortsmitgliederversammlung beschlossen werden.
(3)

1Eine Mitgliedschaft beginnt eine Woche nach Abgabe des Aufnahmeantrages, vorausgesetzt, der Ortsvorstand hat zugestimmt.

4. Ende der Mitgliedschaft

(1)

1Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt‚ Streichung aus der Mitgliederliste oder Ausschluss.
(2)

1Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Ortsverband zu erklären. 2Er wird wirksam mit Eingang der Austrittserklärung.

5. Rechte und Pflichten der Mitglieder

1Jedes Mitglied hat des Recht, sich an der politischen Willensbildung der Partei zu beteiligen, an den Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Satzung teilzunehmen und bei der Aufstellung der Kandidaten für die überstaatlichen, staatlichen und kommunalen Wahlen mitzuwirken und sich selbst, sofern das wahlfähige Alter erreicht ist, bei diesen Anlässen um eine Kandidatur zu bewerben.

6. Geltungsbereich

1Der räumliche Geltungsbereich des Ortsverbandes deckt sich mit den politischen Grenzen des Ortsgebietes.
2Mitglieder und Interessenten aus Gemeinden ohne eigenen Ortsverband können im Ortsverband Bad Münstereifel mitarbeiten und haben aktives und passives Wahlrecht.

7. Organe

1Organe des Ortsverbandes Bad Münstereifel sind:
— die Ortsmitgliederversammlung
— der Ortsvorstand

8. Die Ortsmitgliederversammlung

(1)

1Die Ortsmitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. 2Sie soll im ersten Quartal des Kalenderjahres tagen. 3Zu einer Ortsmitgliederversammlung lädt der Ortsvorstand jedes Mitglied mindestens 14 Tage vorher unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung schriftlich ein, in dringenden Fällen 7 Tage vorher.
(2)  

1Auf Verlangen von mindestens 25% der Mitglieder muss eine Ortsmitgliederversammlung einberufen werden.
(3)

1Die Ortsmitgliederversammlung beschließt insbesondere über Satzung und Programm, über politische Resolutionen, Wahlprogramme und Listen für die Kommunalwahlen, wählt aus ihrer Mitte den Ortsvorstand und nimmt jährlich die Berichte des Ortsvorstandes entgegen. 2Außerdem wählt die Ortsmitgliederversammlung eine Beisitzer/-in in den Vorstand des Kreisverbandes wenn nicht bereits ein Mitglied des Ortsverbandes im Kreisvorstand vertreten ist.
(4)

1Die Ortsmitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 25% der stimmberechtigten Mitglieder mindestens aber sechs stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. 2Ist eine Ortsmitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann der Vorstand innerhalb von einer Woche zu einer weiteren Versammlung einladen, die dann ungeachtet der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.

9. Ortsvorstand

(1)

1Der Ortsvorstand vertritt den Ortsverband nach innen und außen. 2Er besteht aus mindestens drei Mitgliedern: einer Sprecherin / einem Sprecher, einer Schriftführerin / einem Schriftführer sowie aus einer Kassiererin / einem Kassierer. 3Es kann zusätzlich eine weitere Sprecherin / ein weiterer Sprecher gewählt werden. 4Sollten sowohl eine Sprecherin als auch ein Sprecher gewählt werden, sind sie gleichberechtigt und leiten die Sitzungen des Ortsvorstandes und der Ortsmitgliederversammlung. 5Sie können gleichzeitig die Aufgaben der Schriftführerin / des Schriftführers sowie der Kassiererin / des Kassierers wahrnehmen, wobei die Kassenführung an eine Person innerhalb des Vorstandes gebunden sein muss.
(2)  

1Sollte nur eine Sprecherin bzw. ein Sprecher gewählt worden sein, vertritt die Schriftführerin / der Schriftführer die Sprecherin / den Sprecher bei Verhinderung. 2Sie / er hat dann die Aufgaben der Sprecherin / des Sprechers wahrzunehmen. 3Im Übrigen findet § 16 („Beurkundung der Beschlüsse“) Anwendung.

(3)  

1Die Kassiererin / der Kassierer ist für die ordnungsgemäße Kontoführung und die Weiterleitung der Daten an den Kreisverband zuständig. 2Sie / er teilt den Mitgliedern in der ersten Ortsmitgliederversammlung eines Jahres unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Belange die einzelnen Ausgaben und Einnahmen des Vorjahres mit.
(4)

1Auf Beschluss der Ortsmitgliederversammlung kann der Ortsvorstand um weitere Personen und/oder Funktionen erweitert werden.

10. Schiedsgericht ist das Kreisschiedsgericht

1Gegen die Entscheidung des Kreisschiedsgerichtes ist die Beschwerde beim Landes- oder Bundesschiedsgericht möglich. 2Näheres regelt die Schiedsgerichtsordnung.

11. Wahlverfahren

1Die Ortsvorstandsmitglieder werden von der Ortsmitgliederversammlung in geheimer Wahl für die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt, auf Antrag in getrennten Wahlgängen. 2Bei Stimmengleichheit findet ein weiterer Wahlgang statt.

12. Teilnahme von Nichtmitgliedern an Versammlungen

1Nichtmitglieder sind berechtigt an Versammlungen teilzunehmen. 2Auf Antrag kann die Mehrheit der Ortsmitgliederversammlung einen Ausschluss von Nichtmitgliedern beschließen.

13. Beschlüsse des Ortsvorstandes

1Beschlussfähigkeit des Ortsvorstandes ist gegeben wenn mehr als die Hälfte der Ortsvorstandsmitglieder anwesend sind. 2Der Ortsvorstand entscheidet mehrheitlich, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Versammlungsleiterin / des Versammlungsleiters.

14. Misstrauensantrag

1Die Enthebung von Ämtern kann nur durch einen schriftlich begründeten Misstrauensantrag erfolgen, der von der Ortsmitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit angenommen werden muss. 2Der begründete Misstrauensantrag wird zusammen mit einer eventuellen Gegendarstellung allen Mitgliedern mindestens drei Tage vor der Abstimmung vom Ortsvorstand zugestellt. 3Die Einladungsfrist von 14 Tagen darf in diesem Fall nicht unterschritten werden.

15. Satzungsänderung

1Satzungsänderungen erfolgen nur nach schriftlichem Antrag, und es ist eine Mehrheit von 2/3 der bei der entsprechenden Ortsmitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. 2Die Ladungsfrist zu dieser Ortsmitgliederversammlung beträgt abweichend zu § 8 vier Wochen.

16. Beurkundung der Beschlüsse

1Die Beschlüsse der Ortsmitgliederversammlung sind durch die Schriftführerin / den Schriftführer oder bei dessen Verhinderung durch ein anderes Ortsvorstandsmitglied schriftlich niederzulegen und jedem Parteimitglied des Ortsverbandes zuzustellen.

17. Weitere Vorschriften

1Im Übrigen werden die Vorschriften der Bundessatzung, der Landessatzung, der Kreissatzung und des Parteiengesetzes angewendet.

18. Inkrafttreten

1Die Satzung tritt am 30.01.1995 in Kraft.

2Satzungsänderungen erfolgten mit Beschlüssen der Ortsmitgliederversammlungen vom 28.11.2008 sowie vom 18.06.2010